2007 Waffenrecht 203 VII. Waffenrecht 47 Erwerb einer Seriefeuerwaffe zu Sammelzwecken. - Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Erw. 1.2). - Sammelzweck als Ausnahmesituation (Erw. 2.3-2.4). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Oktober 2007 in Sachen R.W. gegen den Regierungsrat (WBE.2006.420). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) unterstellt die Handänderung von Waffen im gewerbsmässigen Handel einer ge- nerellen Bewilligungspflicht. Für den Erwerb von Waffen, wesentli- chen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition sowie Muniti- onsbestandteilen bei einem Waffenhändler oder einem Büchsen- macher ist daher ein Waffenerwerbsschein erforderlich. Vorausset- zung für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist insbesondere das Fehlen der in Art. 8 Abs. 2 WG genannten Hinderungsgründe. Für den Erwerb von Seriefeuerwaffen und zu halbautomati- schen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen gelten von den allgemeinen, in Art. 8–16 WG definierten Waffenerwerbsbestim- mungen abweichende Regelungen. So ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a WG der Erwerb dieser Waffen und ihrer Bestandteile, mit Ausnahme des Erwerbs durch Erbgang oder falls es sich um zu halbautomati- schen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Se- riefeuerwaffen handelt (Art. 5 Abs. 5 und Abs. 6 WG), grundsätzlich 204 Verwaltungsgericht 2007 verboten. Allerdings können die Kantone in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 3 lit. a WG; Art. 48 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998 [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]). Gemäss der Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 sollen die Ausnahmen insbesondere für Personen gelten, die Waffen sammeln, jagen oder für Sicherheitsdienste arbeiten (BBl 1996 I 1060). Auch wenn dies der Botschaft und der bundesrechtlichen Gesetzgebung nicht klar zu entnehmen ist, ergibt sich aufgrund des Sicherheitsge- dankens klar, dass neben den genannten objektiven Umständen auch das Motiv des Waffenerwerbs ausschliesslich im Sammeln von Waf- fen, im Gebrauch für die Jagd oder für die Tätigkeit im Sicherheits- dienst liegen muss und eine anderweitige Verwendung der verbote- nen Waffe ausgeschlossen bleiben soll. Von der Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen hat der Kanton Aargau Gebrauch gemacht und in § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waf- fenzubehör und Munition vom 25. November 1998 (SAR 560.111; nachfolgend: Vollziehungsverordnung) u.a. den Erwerb von Serie- feuerwaffen in besonderen Fällen geregelt. Die Bewilligung kann unter anderem gemäss § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung er- teilt werden, sofern der Erwerb zu Sammelzwecken erfolgt, beim Gesuchsteller keine Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen und sofern Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen ist das Polizeikommando. 1.2. Bei der kantonalen Bewilligung zum Erwerb einer verbotenen Waffe gemäss § 12 Abs. 1 Vollziehungsverordnung handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung. Für die Erteilung einer Ausnahme- bewilligung gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grund- sätze (vgl. hiezu und zum Folgenden Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 2539 f.). Eine solche Bewilligung bedarf zunächst einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die Erteilung der Ausnah- mebewilligung darf sodann dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck 2007 Waffenrecht 205 und den damit zu schützenden öffentlichen Interessen nicht zuwider laufen, und schliesslich muss die vom Gesetz verlangte Ausnahme- situation vorliegen. Die Voraussetzungen der Bewilligung, mitunter der Sam- melzweck, das Fehlen von Hinderungsgründen gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und der sorgsame Umgang sind begrifflich unbestimmte Rechtssätze bzw. Tatbestände (vgl. hiezu Häfelin / Müller / Uhl- mann, a.a.O., Rz. 445 f.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 145 f.). Auslegung und richtige Handhabung dieser Begriffe sind Rechtsfragen und können von Verwaltungsgericht überprüft werden. Hinsichtlich der Beurteilung der konkreten Umstände im Einzelfall steht dem Polizeikommando allerdings ein Beurteilungsspielraum zu, weil es die persönlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers und die konkrete Situation insbesondere im Hinblick auf das Sicherheitsri- siko besser beurteilen kann. Die Entscheidung darüber, ob einem Ge- suchsteller bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Bewilligung er- teilt wird oder nicht, liegt aber nicht im (freien) Ermessen der Ver- waltung. Insofern besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer verbotenen Waffe für einen Gesuchsteller, welcher die Voraussetzungen von § 12 der Voll- ziehungsverordnung vollständig erfüllt. Im Ermessen der Verwaltung liegt die inhaltliche Ausgestaltung der Ausnahmebewilligung, welche wie jede Ermessensbetätigung die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu befolgen hat. Eine Ausnahmebewilligung darf deshalb nicht will- kürlich zugestanden oder verweigert werden, und auch das Gebot der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit sind zu beachten (vgl. hierzu Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 441 f.; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1998, S. 61 f.). 2.1.-2.2. (…) 2.3. 2.3.1. Eine Ausnahmesituation für den Erwerb einer verbotenen Serie- feuerwaffe begründet gemäss § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverord- nung, wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. 1), der Erwerb zu Sam- melzwecken. Weitere Anforderungen an diese Ausnahme sind dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht nicht zu entnehmen. Art. 48 206 Verwaltungsgericht 2007 WV verlangt, dass die Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht "nur in begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe (…) erteilt werden kann". Mit dem Sammelzweck ist der "begründete Einzelfall" und damit auch die Ausnahmesituation abschliessend umschrieben, weshalb aus der bundesrechtlichen Bestimmung nicht auf zusätzliche Einschrän- kungen geschlossen werden kann. Wie sich auch aus den Gesetzes- materialien ergibt, ging es dem Gesetzgeber gerade darum, für die Sammler von Waffen die durch das generelle Verbot entstandene Härte einzelfallgerecht zu mildern (siehe vorne Erw. 1.1). Mit dieser Umschreibung der Zweckbestimmung wird das Mo- tiv eines Gesuchstellers zur zentralen Frage für das Vorliegen der Ausnahmesituation. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die Begründung eines Sammelzweckes die blosse Absichts- erklärung eines Gesuchstellers nicht genügt, sondern dafür sachliche Umstände in Zeitpunkt des Gesuches vorliegen müssen, welche auch objektiv auf den Sammelzweck des Erwerbs schliessen lassen. Diese Umstände können in einer bestehenden Waffensammlung, waffen- spezifischen oder besonderen weiteren Umständen (Waffenserie, Marke, Militärausrüstung, Umgang mit Waffen, besondere Art der Aufbewahrung und Inventarisierung der Waffen etc.) oder in persön- lichen Merkmalen eines Gesuchstellers bestehen, welche für einen Waffensammler charakteristisch sind. Das Fehlen solcher Umstände oder die Erkennbarkeit einer eigentlichen Sammelleidenschaft schliessen anderseits den Sammelzweck nicht zum vornherein aus. Die Ausnahmesituation kann auch gegeben sein, wenn eine Samm- lung erst aufgebaut wird oder eine bestehende Sammlung von Faust- und Handfeuerwaffen mit einer Seriefeuerwaffe ergänzt werden soll. Da es zur Abgrenzung auf das Motiv des Gesuchstellers ankommt und die (subjektiven) Beweggründe für das Sammeln ihrer Natur die unterschiedlichsten Sammelarten und -ziele erfassen können, ist eine abschliessende positive Umschreibung der Ausnahmesituation, d.h. des Sammelzwecks, nicht möglich. Die Absicht zur Sammlung ist ein innerer Vorgang, der seiner Natur nach einem strikten Nachweis nicht zugänglich ist, weshalb sie von den Gesuchstellenden zumindest glaubhaft zu machen ist (vgl. 2007 Waffenrecht 207 die Bestimmungen in Art. 27 Abs. 1 lit. b WG; Art. 26 lit. d und e sowie Art. 27 lit. e und d WV für vergleichbare Situationen). Für das Glaubhaftmachen genügen äussere Umstände, die für den Erwerb ei- ner Seriefeuerwaffe auf einen Sammelzweck schliessen lassen. Sol- che können bei der Erweiterung oder Vervollständigung einer be- stimmten Waffenserie oder Militärausrüstung vorliegen. Für einen erkennbaren Sammelzweck müssen zudem auch objektive Anhalts- punkte nach sachlichen Kriterien vorliegen. Es ist jedoch weder § 12 der Vollziehungsverordnung noch den Bestimmungen der bundes- rechtlichen Waffengesetzgebung oder der Botschaft zum Waffenge- setz zu entnehmen, dass eine bestehende Waffensammlung von einer bestimmten Qualität sein oder sich auf Waffen einer bestimmten Marke beschränken muss, um die Ausnahmesituation zu begründen. Der Ausnahmecharakter der Bewilligung verlangt keine "restriktive" Auslegung, sondern diese Bewilligungsvoraussetzung ist nach dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung auszulegen. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz kann der Sammelzweck auch dann erfüllt sein, wenn eine Waffensammlung besteht, die als "Querbeetsamm- lung" zu qualifizieren ist oder ein Sammler von nicht verbotenen Handfeuerwaffen aus technischem Interesse mit der Sammlung von Seriefeuerwaffen beginnt. Auch solche Umstände können den Sam- melzweck und damit eine Ausnahmesituation zureichend begründen. Eine beschränkte Auslegung des Sammelzweckes aufgrund von Qualitätskriterien der Sammlung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Vollzie- hungsverordnung und dem Ausnahmecharakter der Bewilligung je- denfalls nicht. Der Sicherheitsgedanke der Waffengesetzgebung verlangt aber, dass die Ausnahmebewilligungen nur dann erteilt werden, wenn der Sammelzweck das alleinige und ausschliessliche Motiv für den Er- werb darstellt. Strenge Anforderungen sind daher insoweit gerecht- fertigt, als Umstände, die auf einen andern Zweck oder einen uner- laubten Gebrauch der verbotenen Waffe schliessen lassen, die Aus- nahmesituation zum vornherein ausschliessen, selbst wenn daneben auch ein Sammelzweck glaubhaft erscheint. 208 Verwaltungsgericht 2007 2.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über eine Waffensamm- lung. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung umfasste sie 17 Waffen, und die Existenz einer Waffensammlung wird denn auch von der Vorinstanz grundsätzlich anerkannt. Insofern bestehen objektive Um- stände, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine Sammlung mit einer Seriefeuerwaffe, die als Kriegswaffe in verschiedenen Armeen zum Einsatz gekommen sei, ergänzen will, als glaubhaft erscheinen lassen. Die sachgerechte Anwendung von § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung erfordert keine besondere Systematik der Sammlung nach Hersteller, Waffentyp oder Kaliber, und das Sammeln von Waffen aus einem technischen Interesse ver- mag den Anforderungen zu genügen. Auch ein erkennbarer "innerer" Zusammenhang zwischen einer bestehenden "Querbeetsammlung" und der nachgesuchten Seriefeuerwaffe ist bei einem erstmaligen Gesuch – wie hier – kein taugliches Kriterium, weil damit zum vorn- herein einem Waffensammler die Möglichkeit zum Aufbau einer Sammlung von Seriefeuerwaffen verwehrt bliebe. Dafür, dass der Beschwerdeführer die zu erwerben beantragte Waffe nicht ausschliesslich zu Sammelzwecken, sondern auch an- derweitig, wie beispielsweise zur Selbstverteidigung oder für Han- delsgeschäfte erwerben will, bestehen in den Akten keine ausrei- chenden Hinweise. Insbesondere kann einzig aufgrund der Veräusse- rung von Teilen der Waffensammlung nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer betreibe einen bewilligungspflichtigen Waffen- handel (Art. 17 WG). Zur Sammeltätigkeit gehört, dass einzelne Waffen einer Sammlung gegen andere, in der Sammlung fehlende ausgetauscht oder Waffen veräussert werden, um andere Waffen er- werben zu können. Die Spannungen innerhalb der Familie des Beschwerdeführers können Anhaltspunkte für eine Dritt- oder Selbstgefährdung begrün- den. Die Ausnahmebewilligung ist alsdann gestützt auf § 12 Abs. 1 Vollziehungsverordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG oder wegen Zweifel am sorgfältigen Umgang zu verweigern. Das Fehlen von Hinderungsgründen und die Gewährleistung der notwendigen Sorg- falt im Umgang mit der Seriefeuerwaffe sind kumulativ zum Er- 2007 Waffenrecht 209 werbszweck notwendige Voraussetzungen für eine Ausnahmebewil- ligung und können deshalb bereits aus systematischen Gründen nicht zur Auslegung des Sammelzweckes herangezogen werden. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über geeignete Behält- nisse für das Aufbewahren der Waffen zu Sammelzwecken. Er ist aktiver Schütze, Schützenmeister sowie Revisor des Pistolenclubs X., und dieses intensiv betriebene Hobby kann sein Interesse an Waf- fen und einer Sammlung verschiedener Waffen und einer Serie- feuerwaffe erklären. 2.4. Zusammenfassend ist entgegen der Vorinstanz der Sammel- zweck als Ausnahmesituation glaubhaft gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner be- stehenden Waffensammlung eine Seriefeuerwaffe erwerben will. Indem die Vorinstanz einen Sammelzweck verneint hat und objektive Umstände, die auf eine anderweitige Nutzung der zu erwerbenden Waffe hindeuten, fehlen, ist die Verweigerung der Ausnahmebewilli- gung in diesem Punkt mit § 12 der Vollziehungsverordnung unver- einbar. 2007 Verwaltungsrechtspflege 211 VIII. Verwaltungsrechtspflege 48 Nachweis des Vertretungsverhältnisses. Zustellungsfiktion. - Aus der Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses für eine be- stimmte Steuerperiode muss die Behörde nicht auf die Vertretung in einem hängigen, eine frühere Steuerperiode betreffenden Verfahren schliessen (Erw. 1.1). - Voraussetzungen der Fristwiederherstellung (Erw. 2). - Die Vermutung der Kenntnis des Verfügungsinhalts als Folge der Zu- stellungsfiktion kann dem Adressaten erst entgegengehalten werden, wenn die Verfügung in Rechtskraft erwachsen bzw. vollstreckbar ist (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Januar 2007 in Sa- chen S.K. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2006.360). Aus den Erwägungen 1.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Veranlagungsverfü- gungen vom 26. August 2004 seien unkorrekt eröffnet worden, da diese an sie persönlich statt an ihre Vertreterin adressiert gewesen seien. Zwar habe auf der Übergangs-Steuererklärung 2001-Ü eine Rubrik für die Bezeichnung eines Vertreters gefehlt; doch habe sie später auf der Steuererklärung 2001 die F. AG als Vertreterin be- zeichnet. Dieses Vertretungsverhältnis sei nie widerrufen worden und habe beim Versand der Veranlagungsverfügungen nach wie vor be- standen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Steuererklärung 2001-Ü (auf der die streitigen Veranlagungen zu gesonderten Jahressteuern 1999 und 2000 basieren; siehe § 263 Abs. 6 StG) im Juli 2001 ein. Jeder Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis fehlt; die Angabe eines solchen wäre selbstverständlich auch ohne spezielle Rubrik möglich