707 OR obligatorisch. Aufgrund der Aktionärslage kann daher nicht von einer Umgehung des Verbots von Art. 12 lit. e BGFA gesprochen werden. Der Beschwerdeführer bezog als Verwaltungsratspräsident einen Fixbetrag von Fr. 1'500.--. Es bestehen daher keinerlei Anzeichen für ein Zusatzhonorar bei Obsiegen im Prozess oder einer direkten oder indirekten Beteiligung des Beschwerdeführers am Prozessergebnis.