Eine Umgehung des genannten Verbots liegt dann vor, wenn der Anwalt als Verwaltungsrat gleichzeitig als Gründer und Grossaktionär der Träger der Gesellschaft ist. Das Verlieren des Prozesses würde damit nämlich im finanziellen Ergebnis eine verbotene Übernahme des Prozessrisikos bedeuten. Bei Obsiegen käme der Erfolg indirekt auch wieder dem Anwalt zu (vgl. BGE 98 Ia 144 Erw. 2d). Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der X. AG. Gemäss Aktionärsverzeichnis wurde dem Beschwerdeführer eine Aktie zur treuhänderischen Führung als Qualifikationsaktie übergeben. Dies war bis zum 1. Januar 2008 aufgrund von Art. 707 OR obligatorisch.