4. Eine Verletzung der Berufsregeln könnte darin erblickt werden, wenn mit dem Prozessfinanzierungsvertrag und dem Verwaltungsratsmandat der X. AG das Verbot des Erfolgshonorars und der Beteiligung am Prozessgewinn (Art. 12 lit. e BGFA) umgangen worden wäre. Die Anwaltskommission macht, allerdings im Zusammenhang mit dem Verschulden, geltend, die Prozessfinanzierung hätte zumindest indirekt Auswirkungen auf das anwaltliche Honorar des Beschwerdeführers. Eine Umgehung des genannten Verbots liegt dann vor, wenn der Anwalt als Verwaltungsrat gleichzeitig als Gründer und Grossaktionär der Träger der Gesellschaft ist.