Der Beschwerdeführer hat die X. AG nicht als Anwalt im Mandatsverhältnis vertreten. Der einzige Verwaltungsrat der Y. hat die Prozessfinanzierung mit hälftiger Beteiligung am Prozessergebnis angeregt und war über die X. AG und die Beziehungen des Beschwerdeführers zu dieser Firma orientiert. Das Vorgehen des Beschwerdeführers geschah im Wissen und Einverständnis der Y. Die Mandatsführung des Beschwerdeführers und die Vermittlung der Prozessfinanzierung erweist sich daher auch nach der allgemeinen beruflichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) nicht als unzulässig. 2008 Anwaltsrecht 287