Mit der hälftigen Aufteilung des Streitergebnisses war das Interesse der Y. an einem Forderungsbetrag von über Fr. 4'000.-- im Erfolgsfall gewahrt. Dem Beschwerdeführer kann daher auch bei der Vertragsgestaltung mit der X. keine unzulässige Interessenkollision vorgeworfen werden. Seine Tätigkeit in der Vermittlung der Finanzierungszusage lässt auch keine Gefährdung der Klienteninteressen erkennen. 3.3.4. Zu der von der Anwaltskommission gerügten Doppelvertretung ist Folgendes zu ergänzen: Der Beschwerdeführer hat die X. AG nicht als Anwalt im Mandatsverhältnis vertreten.