Insbesondere enthalten sie keine Vereinbarungen zum Vorrang allfälliger Vergleichsinteressen der X. AG. Die Y. hätte unter Verzicht auf die Finanzierungszusage einen Vergleich ablehnen können. Die mögliche Alternative zum Prozessfinanzierungsvertrag durch die X. AG war der vollständige Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung und damit ein Verzicht der Y. auf jeglichen Rechtsschutz. In Frage stand die Finanzierung eines Rechtsöffnungsverfahrens mit relativ bescheidenen Verfahrens- und Parteikosten. Mit der hälftigen Aufteilung des Streitergebnisses war das Interesse der Y. an einem Forderungsbetrag von über Fr. 4'000.-- im Erfolgsfall gewahrt.