hen. Beide Vertragsparteien können einen Prozess eigenständig weiterführen, und auch ein Anwaltswechsel ist nicht ausgeschlossen (Ziff. 5). Verfügungen über die Forderung, insbesondere auch ein Vergleich, bedürfen der Zustimmung der X. AG, im Widerhandlungsfall verliert die Y. die Ansprüche auf die Prozessfinanzierung (Ziff. 4 Abs. 1), und bei einem Verzicht auf die Weiterverfolgung verpflichtete sich die Y. zur Abtretung der Forderung (Ziff. 4 Abs. 2). Diese Regelungen in der Vereinbarung wahren die Interessen der Y. und lassen keine Gefahr der Übervorteilung erkennen. Insbesondere enthalten sie keine Vereinbarungen zum Vorrang allfälliger Vergleichsinteressen der X. AG.