Wie zuvor bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 5 der prozessführende Anwalt. Ein Wechsel des Prozessvertreters bedarf der Zustimmung der X. AG. Diese Regelung ermöglicht der Y. eine Beendigung der Prozessfinanzierung ohne Nachteile, die über den Verlust der Finanzierungszusage hinausge- 286 Verwaltungsgericht 2008