BGFA (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 87). Der Beschwerdeführer macht daher zutreffend geltend, dass die tatsächlichen Interessenkonflikte abzuklären und dabei auch die Ausgestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags zu betrachten ist. Gemäss Ziff. 3 dieses Vertrags ist es der Y. unbenommen, bei einer Einstellung der Prozessfinanzierung durch die X. AG das Verfahren auf eigene Kosten weiterzuführen. Beabsichtigt dagegen die Y., den Anspruch nicht mehr weiterzuführen, so hat sie ihn gemäss Ziff. 4 der X. AG auf deren schriftliches Ersuchen hin durch Abgabe einer schriftlichen Abtretungserklärung unentgeltlich zu übertragen. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer gemäss Ziff.