Die Überlegungen, die sich die Prozessfinanzierungsgesellschaft in Bezug auf Prozesserfolg und Prozesschancen macht, sind somit grundsätzlich mit dem Interesse des Klienten gleichgerichtet (Pellegrini, a.a.O., S. 43). Die Gewinnorientierung der X. AG schaffte damit keine Gefahr unlösbarer Konflikte mit den Interessen der Y. Der Anwaltskommission ist insoweit zuzustimmen, als es unter dem Aspekt der anwaltlichen Interessenwahrungspflicht nicht auf die Lösung eines konkreten Konflikts ankommen kann. Anderseits genügt nicht jeder Anschein einer Interessenkollision zur Begründung einer Verletzung der Berufsregel in Art. 12 lit. c BGFA (Fellmann, a.a.