Die Interessen einer Prozessfinanzierungsgesellschaft unterscheiden sich von jenen einer Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung prüft zwar auch die Erfolgschancen in einem Prozess, fokussiert jedoch nicht primär auf die Höhe eines Prozesserfolgs, da ihr eine Prozessbeteilung bei Obsiegen verwehrt ist (vgl. Art. 170 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 [Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011]) und der Unternehmenserfolg nicht aus- 2008 Anwaltsrecht 285