sprüche offen stand. 3.3.3. Der Beschwerdeführer hatte als Mitglied des Verwaltungsrats und insbesondere als Verwaltungsratspräsident die Interessen der X. AG in guten Treuen zu wahren und eigene Interessen und auch die Interessen der Y. zurückzustellen, wenn sie nicht den Gesellschaftsinteressen entsprechen (Art. 717 Abs. 1 OR; BGE vom 14. Dezember 1999 [4C.402/1998], Erw. 2a = Pra 89/2000, S. 288). Die Interessen einer Prozessfinanzierungsgesellschaft unterscheiden sich von jenen einer Rechtsschutzversicherung.