Die Y. konnte mangels finanzieller Mittel ihren Forderungsanspruch auch nicht mehr geltend machen, als weitere Beweisunterlagen zum Vorschein kamen. Als Aktiengesellschaft war ihr eine Prozessführung mit unentgeltlicher Rechtspflege verwehrt, und eine Prozessfinanzierung durch andere Anbieter war wegen der geringen Höhe der Prozessforderung nicht möglich. Das Interesse der Y. an der Durchsetzung ihrer Forderung ist offensichtlich und war aufgrund des abgelehnten Vergleichsvorschlags auf einen Betrag von mehr als Fr. 4'000.-- gerichtet. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu zustimmen, als der Y. wegen der fehlenden Mittel zur Prozessführung alternativ nur der Verzicht auf ihre An-