vielmehr anhand der konkreten Umstände zu prüfen (AGVE 2001, S. 67). 3.3.2. Die Y. machte im Jahre 2003, vertreten durch den Beschwerdeführer, gegenüber der Z. eine Forderung in der Höhe von Fr. 18'732.10 zuzüglich Zins im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich geltend. In diesem Verfahren kam es zu einem Vergleich über Fr. 4'000.--, den die Y. später widerrief. Das Rechtsöffnungsbegehren wurde in der Folge mit Verfügung vom 14. März 2003 abgewiesen. Die Y. konnte mangels finanzieller Mittel ihren Forderungsanspruch auch nicht mehr geltend machen, als weitere Beweisunterlagen zum Vorschein kamen.