3.3. 3.3.1. Aus dem Verwaltungsratsmandat des Beschwerdeführers bei der X. AG kann nicht direkt eine unzulässige Doppelvertretung und Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. c BGFA abgeleitet werden, da keine Fallkonstellation mit offensichtlichem Interessenkonflikt vorliegt. Die mögliche Gefahr von Interessenkollisionen ist 284 Verwaltungsgericht 2008