4.6.4 mit Hinweisen). Offensichtliche Fälle von Interessenkollisionen liegen in allgemeiner Weise vor, wenn der Anwalt einen Klient vertritt, der in Konkurrenz steht mit dem Unternehmen, bei dem der Anwalt als Verwaltungsrat engagiert ist (vgl. Fellmann, Kollision, a.a.O., S. 176). Ebenso werden die Berufsregeln verletzt, wenn der Anwalt einen Klienten vertritt, dessen Gegenpartei eine Prozessfinanzierungsvereinbarung mit dem Unternehmen, bei dem der Anwalt als Verwaltungsrat engagiert ist, eingegangen ist. Für eine Interessenkollision bedarf es jedoch nicht notwendigerweise solch eindeutiger Konfliktsituationen. 3.3. 3.3.1.