Bei einem finanziellen Engagement von Anwälten bei einem Prozessfinanzierer sei Zurückhaltung angezeigt, namentlich bei kleinem Eigentümerkreis (Bruno Pellegrini, Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern, in: Anwaltsrevue 2001, S. 43). Auch das Bundesgericht erachtet die Beteiligung von Anwälten als Gründer, Gesellschafter oder Verwaltungsräte von Prozessfinanzierungsgesellschaften und Rechtsschutzversicherungen als problematisch (BGE 131 I 223 Erw. 4.6.4 mit Hinweisen).