Unzulässig, weil im Ergebnis auf eine Simulation des pactum de quota litis hinauslaufend, wäre z.B. die Bildung einer stillen Gesellschaft (oder die Gründung einer Aktiengesellschaft) durch kapitalkräftige Anwälte, die wechselseitig intern für die Finanzierung eigener Prozesse sorgen. Bei einem finanziellen Engagement von Anwälten bei einem Prozessfinanzierer sei Zurückhaltung angezeigt, namentlich bei kleinem Eigentümerkreis (Bruno Pellegrini, Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern, in: Anwaltsrevue 2001, S. 43).