tes als Verwaltungsrat, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Anwaltsrecht nach dem BGFA, St. Gallen 2003, S. 177 f.). Die Beteiligung des Anwalts an einem Prozessfinanzierer muss gemäss Pellegrini differenziert betrachtet werden. Unproblematisch erscheine die reine Kapitalbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft, die das Geschäft der Prozessfinanzierung betreibt. Unzulässig, weil im Ergebnis auf eine Simulation des pactum de quota litis hinauslaufend, wäre z.B. die Bildung einer stillen Gesellschaft (oder die Gründung einer Aktiengesellschaft) durch kapitalkräftige Anwälte, die wechselseitig intern für die Finanzierung eigener Prozesse sorgen.