Dabei müssen sich die Interessen der Gesellschaft und diejenigen des Klienten nicht diametral widersprechen, und eine aktienrechtliche Ausstandspflicht ist nicht Voraussetzung. Eine blosse Befangenheit kann ausreichen, d.h. wenn Umstände oder mögliche Interessenkonflikte auf den Entscheid des Anwalts einwirken können, die ausserhalb des Mandatsverhältnisses liegen (Walter Fellmann, Kollision von Berufspflichten mit anderen Gesetzespflichten am Beispiel des Anwal- 2008 Anwaltsrecht 283