In diesem Sinne erklären auch die Standesregeln des SAV in Art. 12 die Tätigkeit des Anwalts als Berater, Vertreter oder Verteidiger mehrerer Mandanten als zulässig, sofern kein Interessenkonflikt besteht oder droht. Gleiche Verhaltensvorschriften gelten auch nach Ziff. 3.2 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (angenommen von der CCBE-Vollversammlung am 28. Oktober 1988, Fassung vom 19. Mai 2006). Kommt es zu einem Interessenkonflikt oder drohen andere Beeinträchtigungen des Mandatsverhältnisses, ist der Anwalt gehalten, alle betroffenen Mandate niederzulegen (Art. 12 Abs. 1 der Standesregeln SAV; vgl. Testa, a.a.O., S. 104; Wolffers, a.a.