Walter Fellmann / Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, Art. 23 Ziff. 5; Niklaus Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004, S. 234 f.). Wird der Anwalt in nicht prozessualen Rechtsangelegenheiten von Parteien mit an sich gegensätzlichen Interessen angegangen (z.B. damit er für sie eine juristisch einwandfreie Fassung ihres mündlich geschlossenen Vertrags erarbeite), darf er das Mandat annehmen, sofern ihm diese Aufgabe von allen Beteiligten übertragen wurde und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder beraten hat.