Dem Anwalt ist es demnach untersagt, in derselben Streitsache Parteien mit widerstreitenden Interessen gegeneinander zu vertreten. Er kann seine Treuepflicht gegenüber keinem Mandanten voll erfüllen, wenn er für beide Parteien tätig wird (BGE vom 28. Oktober 2004 [2A.594/2004], Erw. 1.2; VGE II/81 vom 25. August 2004 [BE.2004.00161], S. 7). Diese Grundsätze lassen sich nicht einfach auf die beratende Tätigkeit des Anwalts übertragen (Testa, a.a.O., S. 103 ff.; Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141 f.; 282 Verwaltungsgericht 2008