11 der Standesregeln SAV vom 10. Juni 2005). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (BGE vom 8. Januar 2001 [2P.187/2000], Erw. 4c = Pra 90/2001, S. 842, Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 84). Dem Anwalt ist es demnach untersagt, in derselben Streitsache Parteien mit widerstreitenden Interessen gegeneinander zu vertreten.