BGFA (Vermeidung eines Interessenkonflikts) verletzt. Die Anwaltskommission führt aus, bei der Aushandlung des zur Diskussion stehenden Prozessfinanzierungsvertrags habe der Beschwerdeführer als Vertreter seiner Mandantin deren Interessen bestmöglich wahren müssen. Auf der anderen Seite habe er als Verwaltungsratspräsident der X. AG ein Interesse daran, dass aus der Prozessfinanzierung ein Gewinn für die Aktiengesellschaft resultierte. Damit bestehe aber ein unlösbarer Interessenkonflikt bei der Ausübung dieser beiden Funktionen.