Im Weiteren gibt auch der Umstand, dass die Geschäftsadresse der X. AG mit der Geschäftsadresse des Beschwerdeführers in A. identisch ist, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit. Eine Verletzung der Unabhängigkeit des Anwalts gemäss Art. 12 lit. b BGFA ist daher zu verneinen. 3. 3.1. Die mit dem angefochtenen Entscheid ausgesprochene Disziplinierung beruht weiter auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung eines Interessenkonflikts) verletzt.