Es ist überdies nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer beim Abschluss des Vertrags von unsachgemässen Überlegungen leiten liess und nicht unabhängig von Weisungen der X. AG gehandelt hat (siehe hinten Erw. 3). Der Vertrag sieht kein Weisungsrecht der X. AG hinsichtlich Ausübung, Übernahme und Beendigung des Mandats vor und respektiert auch den Vorrang der Berufspflichten, insbesondere der Treuepflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Klientin. Im Weiteren gibt auch der Umstand, dass die Geschäftsadresse der X. AG mit der Geschäftsadresse des Beschwerdeführers in A. identisch ist, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit.