Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege tangieren die anwaltliche Unabhängigkeit indessen nicht grundsätzlich, sondern betreffen nur das Verhältnis des Prozessfinanzierers zum Klienten. Mit der möglichen Ablehnung einer weiteren Finanzierung des Verfahrens wurde auch kein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis begründet. (…)