Die Art und Weise der Finanzierung der Prozesskosten ist Sache des Klienten. Fehlen dem Klienten die Eigenmittel, ist er auf eine Fremdfinanzierung oder Unterstützung durch Dritte bzw. die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen. Jede Fremdfinanzierung und jede Unterstützung begründet die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Entscheid des Klienten hinsichtlich der gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche und Weiterführung eines Prozesses. Diese Zustimmung des Dritten oder die (negative) Beurteilung des 280 Verwaltungsgericht 2008