tangieren die anwaltliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Sie bewegen sich im Rahmen der üblichen Abmachungen bei Finanzierungsvereinbarungen, die auch im Verhältnis zu Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen anzutreffen sind (vgl. BGE 131 I 223 Erw. 4.5). Insbesondere ist im Umstand, dass sich die X. AG vorbehalten hat, auf eine Weiterführung eines Prozesses zu verzichten, keine Beeinträchtigung der anwaltlichen Unabhängigkeit zu erblicken. Die Art und Weise der Finanzierung der Prozesskosten ist Sache des Klienten.