Der Beschwerdeführer war gemäss Ziff. 5 des Prozessfinanzierungsvertrags der prozessführende Anwalt. Er unterstand für die Prozessführung auch keinem Weisungsrecht der X. AG noch hat sich Letztere eine direkte Einflussnahme auf die Art und Weise der Mandatsführung vorbehalten. Die in Ziff. 3 vorgesehene Möglichkeit zur Einstellung der Prozessfinanzierung behält ausdrücklich die Neubeurteilung der Prozesschancen durch den Beschwerdeführer vor. Die Vereinbarungen bezüglich der Mitwirkung der X. AG bei Verfügungen über die Klageforderung (Ziff. 4 der Vereinbarung) und über die Informationsrechte (Ziff. 5) tangieren die anwaltliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht.