arbeitsvertragliches Verhältnis des Beschwerdeführers zur X. AG fehlen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident der X. AG war, begründet nicht automatisch eine Verletzung der Unabhängigkeitsregel in Art. 12 lit. b BGFA. Es ist vielmehr zu prüfen, ob mit dem konkreten Prozessfinanzierungsvertrag oder aus den konkreten Umständen beim Abschluss des Vertrags die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr zureichend gewahrt war. 2.3. Aus dem Prozessfinanzierungsvertrag vom 15. März 2005 zwischen der Y. und der X. AG folgt unmittelbar keine Einflussnahme auf die Berufs- oder Mandatsausübung. Der Beschwerdeführer war gemäss Ziff.