Die unabhängige Ausübung der Anwaltstätigkeit soll gewährleisten, dass sich die Anwältinnen und Anwälte ausschliesslich von sachgemässen Überlegungen leiten lassen, nur dem eigenen Denken und Urteilen sowie den Berufspflichten folgen und frei bleiben von Einflüssen, die sachgemäss mit dem Mandat nicht zusammenhängen. Das Gebot der Unabhängigkeit verbietet den Anwälten daher, rechtliche oder tatsächliche Bindungen einzugehen, die die berufliche Unabhängigkeit gefährden (BGE 130 II 87 Erw. 4; Walter Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 56). 2.2.