Ausschlaggebendes Kriterium für die gesetzliche Vermutung für das Fehlen der Unabhängigkeit beim angestellten Anwalt ist das Subordinationsverhältnis und die Weisungsgebundenheit im Anstellungsverhältnis (vgl. u.a. BGE 130 II 87 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen; BGE vom 13. April 2004 [2A.126/2003], Erw. 4.3). Die unabhängige Ausübung der Anwaltstätigkeit soll gewährleisten, dass sich die Anwältinnen und Anwälte ausschliesslich von sachgemässen Überlegungen leiten lassen, nur dem eigenen Denken und Urteilen sowie den Berufspflichten folgen und frei bleiben von Einflüssen, die sachgemäss mit dem Mandat nicht zusammenhängen.