bei der Berufsausübung irgendwelchem Einfluss von Dritten, die nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, aussetzen (Art. 10 Abs. 2 der Standesregeln vom 10. Juni 2005). Die einzige gesetzliche Konkretisierung besteht in Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach Anwälte, die bei einer Person angestellt sind, die ihrerseits nicht in einem kantonalen Register eingetragen ist, ihren Beruf vermutungsweise nicht unabhängig ausüben können. Ausschlaggebendes Kriterium für die gesetzliche Vermutung für das Fehlen der Unabhängigkeit beim angestellten Anwalt ist das Subordinationsverhältnis und die Weisungsgebundenheit im Anstellungsverhältnis (vgl. u.a. BGE 130 II 87 Erw.