2.1. Anwältinnen und Anwälte üben ihren Beruf gemäss Art. 12 lit. b BGFA unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Wie bereits die Anwaltskommission richtig ausführte, wird der Begriff der Unabhängigkeit in Art. 12 lit. b BGFA nicht näher definiert. Gemäss den Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV), die beschränkt als Auslegungshilfe herangezogen werden können (vgl. BGE 130 II 270 Erw. 3.1.3), bedingt die Unabhängigkeit insbesondere, dass keine Bindungen bestehen, welche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 278 Verwaltungsgericht 2008