Die örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission des Kanntons Aargau war daher gegeben. II. 1. (…) 2. Die mit dem angefochtenen Entscheid ausgesprochene Disziplinierung beruht auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe u.a. Art. 12 lit. b BGFA (Unabhängigkeit der Berufsausübung) verletzt, indem er eine Doppelfunktion als Rechtsanwalt des Mandanten und Verwaltungsratspräsident des Prozessfinanzierers eingenommen habe. Durch das Aushandeln der Konditionen des Prozessfinanzierungsvertrags sei der Beschwerdeführer nicht mehr unabhängig gewesen, weil er Diener zweier Herren gewesen sei. 2.1. Anwältinnen und Anwälte üben ihren Beruf gemäss Art.