Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich hätte, auch wenn keine Tätigkeit vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur Diskussion stand, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten können, da sich die Aufsicht – wie zuvor aufgezeigt – nicht auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols beschränkt. Nach deren Verzicht stand es jedoch der Anwaltskommission des Kantons Aargau frei, bei anderer Einschätzung der Sachlage ein Disziplinarverfahren einzuleiten (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 16 N 4 a.E.). Die örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission des Kanntons Aargau war daher gegeben.