2.3. Weder die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich noch die Anwaltskommission des Kantons Schwyz haben ein Verfahren eröffnet bzw. auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich hätte, auch wenn keine Tätigkeit vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur Diskussion stand, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten können, da sich die Aufsicht – wie zuvor aufgezeigt – nicht auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols beschränkt.