Diese Zuständigkeit kommt zum Tragen, wenn die Aufsichtsbehörde des Kantons, in welcher die Tätigkeit ausgeführt wird, auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet, d.h. kein Verfahren eröffnet (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 16 N 2 und 4). Art. 16 BGFA kommt nur zum Zuge, wenn ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde. 2008 Anwaltsrecht 277