Beim zuvor genannten Fall (Vorfälle vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden) handelt es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkanntons (Art. 15 Abs. 2 BGFA; Tomas Poledna, in: Walter Fellmann / Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich / Basel / Genf 2005, Art. 16 N 2). Bei anderen Tätigkeiten ausserhalb des Registerkantons besteht eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden des Registerkantons. Diese Zuständigkeit kommt zum Tragen, wenn die Aufsichtsbehörde des Kantons, in welcher die Tätigkeit ausgeführt wird, auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet, d.h. kein Verfahren eröffnet (vgl. Poledna, a.a.