Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei Tätigkeiten ausserhalb des Registerkantons ist die Aufsichtsbehörde des Registerkantons nicht lediglich für Vorfälle vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zuständig. Bei der Zuständigkeit von kantonalen Aufsichtsbehörden müssen die ausschliessliche und die konkurrenzierende Zuständigkeit unterschieden werden. Beim zuvor genannten Fall (Vorfälle vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden) handelt es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkanntons (Art. 15 Abs. 2 BGFA;