14 BGFA eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die Aufsicht dieser Behörde erstreckt sich, wie die Anwaltskommission richtig ausführte, auf die gesamte Anwaltstätigkeit und beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999 [Botschaft BGFA], in: BBl 1999 IV 6059). Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.