beim Kanton Zürich. Dieser habe nach summarischer (inhaltlicher) Würdigung und aus formellen Gründen die Notwendigkeit der Eröffnung eines Verfahrens verneint. Eine Akkreszenz disziplinarischer Befugnisse bei der Vorinstanz habe nach der Ordnung des BGFA dadurch nicht stattgefunden, weshalb sie auf die Beurteilung nicht hätte eintreten dürfen. 2.2. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 14 BGFA eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.