2008 Anwaltsrecht 275 X. Anwaltsrecht 49 Disziplinarverfahren; Doppelfunktion als Rechtsanwalt des Mandanten und Verwaltungsratspräsident des Prozessfinanzierers. - Örtliche Zuständigkeit des Kantons Aargau als Registerkanton (Erw. I/2). - Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA (Erw. 2). - Kein verbotener Interessenkonflikt gemäss Art. 12 lit. c BGFA im konkreten Fall (Erw. 3). - Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA (Erw. 4) Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Mai 2008 in Sachen X. gegen die Anwaltskommission (WBE.2006.407). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 vor, die Vorinstanz hätte auf die vorliegende Beurtei- lung aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten dürfen. Der Aargau als Registerkanton wäre vorliegend nur zu einer disziplinarischen Beurteilung befugt, wenn es um einen Vorfall gin- ge, welcher sich vor einer eidgenössischen Verwaltungs- oder Ge- richtsbehörde zugetragen hätte und eine entsprechende Meldung er- folgt wäre. In diesem Fall gehe es indes unbestrittenermassen um eine Tätigkeit ausserhalb des Anwaltsmonopols, welche zudem vor keiner Gerichts- oder Verwaltungsbehörde stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall liege die ausschliessliche Kompetenz zur diszipli- narischen Massregelung des beschwerdeführerischen Verhaltens 276 Verwaltungsgericht 2008 beim Kanton Zürich. Dieser habe nach summarischer (inhaltlicher) Würdigung und aus formellen Gründen die Notwendigkeit der Eröff- nung eines Verfahrens verneint. Eine Akkreszenz disziplinarischer Befugnisse bei der Vorinstanz habe nach der Ordnung des BGFA da- durch nicht stattgefunden, weshalb sie auf die Beurteilung nicht hätte eintreten dürfen. 2.2. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 14 BGFA eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die Aufsicht dieser Behörde erstreckt sich, wie die Anwaltskommission richtig aus- führte, auf die gesamte Anwaltstätigkeit und beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999 [Botschaft BGFA], in: BBl 1999 IV 6059). Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei Tätigkeiten ausserhalb des Registerkantons ist die Auf- sichtsbehörde des Registerkantons nicht lediglich für Vorfälle vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zuständig. Bei der Zuständigkeit von kantonalen Aufsichtsbehörden müssen die aus- schliessliche und die konkurrenzierende Zuständigkeit unterschieden werden. Beim zuvor genannten Fall (Vorfälle vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden) handelt es sich um eine aus- schliessliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkann- tons (Art. 15 Abs. 2 BGFA; Tomas Poledna, in: Walter Fellmann / Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich / Basel / Genf 2005, Art. 16 N 2). Bei anderen Tätigkeiten ausserhalb des Registerkantons besteht eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehör- den des Registerkantons. Diese Zuständigkeit kommt zum Tragen, wenn die Aufsichtsbehörde des Kantons, in welcher die Tätigkeit ausgeführt wird, auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet, d.h. kein Verfahren eröffnet (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 16 N 2 und 4). Art. 16 BGFA kommt nur zum Zuge, wenn ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde. 2008 Anwaltsrecht 277 2.3. Weder die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und An- wälte des Kantons Zürich noch die Anwaltskommission des Kantons Schwyz haben ein Verfahren eröffnet bzw. auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet. Die Aufsichtskommission über die Anwältin- nen und Anwälte des Kantons Zürich hätte, auch wenn keine Tätig- keit vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur Diskussion stand, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einlei- ten können, da sich die Aufsicht – wie zuvor aufgezeigt – nicht auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols be- schränkt. Nach deren Verzicht stand es jedoch der Anwaltskommis- sion des Kantons Aargau frei, bei anderer Einschätzung der Sachlage ein Disziplinarverfahren einzuleiten (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 16 N 4 a.E.). Die örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission des Kann- tons Aargau war daher gegeben. II. 1. (…) 2. Die mit dem angefochtenen Entscheid ausgesprochene Diszi- plinierung beruht auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe u.a. Art. 12 lit. b BGFA (Unabhängigkeit der Berufsausübung) verletzt, indem er eine Doppelfunktion als Rechtsanwalt des Mandanten und Verwaltungsratspräsident des Prozessfinanzierers eingenommen habe. Durch das Aushandeln der Konditionen des Prozessfinanzie- rungsvertrags sei der Beschwerdeführer nicht mehr unabhängig ge- wesen, weil er Diener zweier Herren gewesen sei. 2.1. Anwältinnen und Anwälte üben ihren Beruf gemäss Art. 12 lit. b BGFA unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verant- wortung aus. Wie bereits die Anwaltskommission richtig ausführte, wird der Begriff der Unabhängigkeit in Art. 12 lit. b BGFA nicht nä- her definiert. Gemäss den Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV), die beschränkt als Ausle- gungshilfe herangezogen werden können (vgl. BGE 130 II 270 Erw. 3.1.3), bedingt die Unabhängigkeit insbesondere, dass keine Bindungen bestehen, welche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 278 Verwaltungsgericht 2008 bei der Berufsausübung irgendwelchem Einfluss von Dritten, die nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, ausset- zen (Art. 10 Abs. 2 der Standesregeln vom 10. Juni 2005). Die ein- zige gesetzliche Konkretisierung besteht in Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach Anwälte, die bei einer Person angestellt sind, die ihrerseits nicht in einem kantonalen Register eingetragen ist, ihren Beruf ver- mutungsweise nicht unabhängig ausüben können. Ausschlaggeben- des Kriterium für die gesetzliche Vermutung für das Fehlen der Un- abhängigkeit beim angestellten Anwalt ist das Subordinationsverhält- nis und die Weisungsgebundenheit im Anstellungsverhältnis (vgl. u.a. BGE 130 II 87 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen; BGE vom 13. April 2004 [2A.126/2003], Erw. 4.3). Die unabhängige Ausübung der An- waltstätigkeit soll gewährleisten, dass sich die Anwältinnen und An- wälte ausschliesslich von sachgemässen Überlegungen leiten lassen, nur dem eigenen Denken und Urteilen sowie den Berufspflichten fol- gen und frei bleiben von Einflüssen, die sachgemäss mit dem Mandat nicht zusammenhängen. Das Gebot der Unabhängigkeit verbietet den Anwälten daher, rechtliche oder tatsächliche Bindungen einzugehen, die die berufliche Unabhängigkeit gefährden (BGE 130 II 87 Erw. 4; Walter Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 56). 2.2. Die Beurteilung der Unabhängigkeit eines Anwalts bei gleich- zeitiger Tätigkeit als Verwaltungsrat eines Unternehmens, insb. bei einem Prozessfinanzierunternehmen, wurde – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung nicht vertieft behandelt. Das Bundesgericht führte lediglich aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass je nach konkre- ter Ausgestaltung eines Prozessfinanzierungssystems die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Problematisch könnte sein, wenn Anwälte als Gesellschafter oder Verwaltungsräte an Prozessfi- nanzierungsgesellschaften beteiligt seien (BGE 131 I 223 Erw. 4.6.4). Eine grundlegende oder "institutionelle" Abhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA steht im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zur Diskussion. Die Anwaltskommission hat von einer Über- prüfung des Registereintrags abgesehen, und Anhaltspunkte für ein 2008 Anwaltsrecht 279 arbeitsvertragliches Verhältnis des Beschwerdeführers zur X. AG fehlen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsrats- präsident der X. AG war, begründet nicht automatisch eine Verlet- zung der Unabhängigkeitsregel in Art. 12 lit. b BGFA. Es ist viel- mehr zu prüfen, ob mit dem konkreten Prozessfinanzierungsvertrag oder aus den konkreten Umständen beim Abschluss des Vertrags die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr zureichend ge- wahrt war. 2.3. Aus dem Prozessfinanzierungsvertrag vom 15. März 2005 zwi- schen der Y. und der X. AG folgt unmittelbar keine Einflussnahme auf die Berufs- oder Mandatsausübung. Der Beschwerdeführer war gemäss Ziff. 5 des Prozessfinanzierungsvertrags der prozessführende Anwalt. Er unterstand für die Prozessführung auch keinem Wei- sungsrecht der X. AG noch hat sich Letztere eine direkte Einfluss- nahme auf die Art und Weise der Mandatsführung vorbehalten. Die in Ziff. 3 vorgesehene Möglichkeit zur Einstellung der Prozessfinan- zierung behält ausdrücklich die Neubeurteilung der Prozesschancen durch den Beschwerdeführer vor. Die Vereinbarungen bezüglich der Mitwirkung der X. AG bei Verfügungen über die Klageforderung (Ziff. 4 der Vereinbarung) und über die Informationsrechte (Ziff. 5) tangieren die anwaltliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Sie bewegen sich im Rahmen der üblichen Abma- chungen bei Finanzierungsvereinbarungen, die auch im Verhältnis zu Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen anzutreffen sind (vgl. BGE 131 I 223 Erw. 4.5). Insbesondere ist im Umstand, dass sich die X. AG vorbehalten hat, auf eine Weiterführung eines Prozesses zu verzichten, keine Beeinträchtigung der anwaltlichen Unabhängigkeit zu erblicken. Die Art und Weise der Finanzierung der Prozesskosten ist Sache des Klienten. Fehlen dem Klienten die Eigenmittel, ist er auf eine Fremdfinanzierung oder Unterstützung durch Dritte bzw. die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen. Jede Fremdfinanzierung und jede Unterstützung begründet die Möglichkeit zur Einfluss- nahme auf den Entscheid des Klienten hinsichtlich der gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche und Weiterführung eines Prozesses. Diese Zustimmung des Dritten oder die (negative) Beurteilung des 280 Verwaltungsgericht 2008 Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege tangieren die anwaltliche Unabhängigkeit indessen nicht grundsätzlich, sondern betreffen nur das Verhältnis des Prozessfinanzierers zum Klienten. Mit der mögli- chen Ablehnung einer weiteren Finanzierung des Verfahrens wurde auch kein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis begründet. (…) Es ist überdies nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer beim Abschluss des Vertrags von unsachgemässen Überlegungen lei- ten liess und nicht unabhängig von Weisungen der X. AG gehandelt hat (siehe hinten Erw. 3). Der Vertrag sieht kein Weisungsrecht der X. AG hinsichtlich Ausübung, Übernahme und Beendigung des Man- dats vor und respektiert auch den Vorrang der Berufspflichten, insbe- sondere der Treuepflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Klientin. Im Weiteren gibt auch der Umstand, dass die Geschäfts- adresse der X. AG mit der Geschäftsadresse des Beschwerdeführers in A. identisch ist, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit. Eine Verletzung der Unabhängigkeit des Anwalts gemäss Art. 12 lit. b BGFA ist daher zu verneinen. 3. 3.1. Die mit dem angefochtenen Entscheid ausgesprochene Diszipli- nierung beruht weiter auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung eines Interessenkonflikts) verletzt. Die Anwaltskommission führt aus, bei der Aushandlung des zur Diskussion stehenden Prozessfinanzierungsvertrags habe der Be- schwerdeführer als Vertreter seiner Mandantin deren Interessen best- möglich wahren müssen. Auf der anderen Seite habe er als Ver- waltungsratspräsident der X. AG ein Interesse daran, dass aus der Prozessfinanzierung ein Gewinn für die Aktiengesellschaft resul- tierte. Damit bestehe aber ein unlösbarer Interessenkonflikt bei der Ausübung dieser beiden Funktionen. Weiter bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den Interessen, indem die Prozessfinanziererin wegen der entstehenden Kosten ein grösseres Vergleichsinteresse habe als die Klientin. 2008 Anwaltsrecht 281 3.2. 3.2.1. Nach Art. 12 lit. c BGFA haben Anwälte jeden Konflikt zwi- schen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Das BGFA will mit dieser weit gefassten Bestimmung sicherstellen, dass der Anwalt unabhängig von entgegenstehenden Drittinteressen die Inter- essen seines Klienten nach bestem Wissen und Können wahrnehmen kann (BGE 130 II 87 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Die Pflicht zur Ver- meidung von Interessenkonflikten ist Ausfluss der Treuepflicht des Anwalts gegenüber dem Klienten (vgl. dazu § 15 des [alten] An- waltsgesetzes vom 18. Dezember 1984 und AGVE 1996, S. 75 f.). Diese Berufspflichten gehen weiter als die vertragliche Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR und setzen keinen Mandatsvertrag zwi- schen Klient und Anwalt voraus, sondern gelten auch vor Vertrags- schluss sowie nach Beendigung des Mandats (vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 93 f.; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 10 N 7). Eine ähnliche Regelung sehen die Schweizerischen Standesre- geln des Anwaltsverbandes vor (vgl. Art. 11 der Standesregeln SAV vom 10. Juni 2005). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten über- nommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (BGE vom 8. Januar 2001 [2P.187/2000], Erw. 4c = Pra 90/2001, S. 842, Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 84). Dem Anwalt ist es demnach untersagt, in derselben Streitsache Parteien mit widerstreitenden Interessen gegeneinander zu vertreten. Er kann seine Treuepflicht gegenüber keinem Mandan- ten voll erfüllen, wenn er für beide Parteien tätig wird (BGE vom 28. Oktober 2004 [2A.594/2004], Erw. 1.2; VGE II/81 vom 25. August 2004 [BE.2004.00161], S. 7). Diese Grundsätze lassen sich nicht einfach auf die beratende Tätigkeit des Anwalts übertragen (Testa, a.a.O., S. 103 ff.; Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141 f.; 282 Verwaltungsgericht 2008 Walter Fellmann / Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner An- waltsverbandes, Bern 1996, Art. 23 Ziff. 5; Niklaus Studer, Die Dop- pelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004, S. 234 f.). Wird der Anwalt in nicht prozessualen Rechtsangelegen- heiten von Parteien mit an sich gegensätzlichen Interessen angegan- gen (z.B. damit er für sie eine juristisch einwandfreie Fassung ihres mündlich geschlossenen Vertrags erarbeite), darf er das Mandat an- nehmen, sofern ihm diese Aufgabe von allen Beteiligten übertragen wurde und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffen- den Sache vertreten oder beraten hat. Er hat dabei alles zu vermei- den, was den Eindruck erwecken könnte, er bevorzuge die eine Partei gegenüber der anderen. In diesem Sinne erklären auch die Standesre- geln des SAV in Art. 12 die Tätigkeit des Anwalts als Berater, Ver- treter oder Verteidiger mehrerer Mandanten als zulässig, sofern kein Interessenkonflikt besteht oder droht. Gleiche Verhaltensvorschriften gelten auch nach Ziff. 3.2 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (angenommen von der CCBE-Vollversammlung am 28. Oktober 1988, Fassung vom 19. Mai 2006). Kommt es zu ei- nem Interessenkonflikt oder drohen andere Beeinträchtigungen des Mandatsverhältnisses, ist der Anwalt gehalten, alle betroffenen Man- date niederzulegen (Art. 12 Abs. 1 der Standesregeln SAV; vgl. Testa, a.a.O., S. 104; Wolffers, a.a.O., S. 141; Paul Wegmann, Die Berufs- pflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 190 f.). 3.2.2. Ein berufsrechtlich relevanter Interessenkonflikt bei gleichzeiti- ger Verwaltungsratstätigkeit bei einer Prozessfinanzierungsgesell- schaft kann vorliegen, wenn ein Anwalt im Verwaltungsrat an Ge- schäften mitwirkt, die die Interessen eines Klienten berühren. Dabei müssen sich die Interessen der Gesellschaft und diejenigen des Kli- enten nicht diametral widersprechen, und eine aktienrechtliche Aus- standspflicht ist nicht Voraussetzung. Eine blosse Befangenheit kann ausreichen, d.h. wenn Umstände oder mögliche Interessenkonflikte auf den Entscheid des Anwalts einwirken können, die ausserhalb des Mandatsverhältnisses liegen (Walter Fellmann, Kollision von Be- rufspflichten mit anderen Gesetzespflichten am Beispiel des Anwal- 2008 Anwaltsrecht 283 tes als Verwaltungsrat, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das An- waltsrecht nach dem BGFA, St. Gallen 2003, S. 177 f.). Die Beteili- gung des Anwalts an einem Prozessfinanzierer muss gemäss Pelle- grini differenziert betrachtet werden. Unproblematisch erscheine die reine Kapitalbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft, die das Ge- schäft der Prozessfinanzierung betreibt. Unzulässig, weil im Ergeb- nis auf eine Simulation des pactum de quota litis hinauslaufend, wäre z.B. die Bildung einer stillen Gesellschaft (oder die Gründung einer Aktiengesellschaft) durch kapitalkräftige Anwälte, die wechselseitig intern für die Finanzierung eigener Prozesse sorgen. Bei einem fi- nanziellen Engagement von Anwälten bei einem Prozessfinanzierer sei Zurückhaltung angezeigt, namentlich bei kleinem Eigentümer- kreis (Bruno Pellegrini, Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern, in: Anwaltsrevue 2001, S. 43). Auch das Bundesgericht erachtet die Beteiligung von Anwälten als Gründer, Gesellschafter oder Verwal- tungsräte von Prozessfinanzierungsgesellschaften und Rechtsschutz- versicherungen als problematisch (BGE 131 I 223 Erw. 4.6.4 mit Hinweisen). Offensichtliche Fälle von Interessenkollisionen liegen in allge- meiner Weise vor, wenn der Anwalt einen Klient vertritt, der in Kon- kurrenz steht mit dem Unternehmen, bei dem der Anwalt als Ver- waltungsrat engagiert ist (vgl. Fellmann, Kollision, a.a.O., S. 176). Ebenso werden die Berufsregeln verletzt, wenn der Anwalt einen Klienten vertritt, dessen Gegenpartei eine Prozessfinanzierungsver- einbarung mit dem Unternehmen, bei dem der Anwalt als Verwal- tungsrat engagiert ist, eingegangen ist. Für eine Interessenkollision bedarf es jedoch nicht notwendigerweise solch eindeutiger Konflikt- situationen. 3.3. 3.3.1. Aus dem Verwaltungsratsmandat des Beschwerdeführers bei der X. AG kann nicht direkt eine unzulässige Doppelvertretung und Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. c BGFA abgeleitet wer- den, da keine Fallkonstellation mit offensichtlichem Interessenkon- flikt vorliegt. Die mögliche Gefahr von Interessenkollisionen ist 284 Verwaltungsgericht 2008 vielmehr anhand der konkreten Umstände zu prüfen (AGVE 2001, S. 67). 3.3.2. Die Y. machte im Jahre 2003, vertreten durch den Beschwerde- führer, gegenüber der Z. eine Forderung in der Höhe von Fr. 18'732.10 zuzüglich Zins im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich geltend. In diesem Verfahren kam es zu einem Vergleich über Fr. 4'000.--, den die Y. später widerrief. Das Rechts- öffnungsbegehren wurde in der Folge mit Verfügung vom 14. März 2003 abgewiesen. Die Y. konnte mangels finanzieller Mittel ihren Forderungsanspruch auch nicht mehr geltend machen, als weitere Beweisunterlagen zum Vorschein kamen. Als Aktiengesellschaft war ihr eine Prozessführung mit unentgeltlicher Rechtspflege verwehrt, und eine Prozessfinanzierung durch andere Anbieter war wegen der geringen Höhe der Prozessforderung nicht möglich. Das Interesse der Y. an der Durchsetzung ihrer Forderung ist of- fensichtlich und war aufgrund des abgelehnten Vergleichsvorschlags auf einen Betrag von mehr als Fr. 4'000.-- gerichtet. Dem Beschwer- deführer ist insoweit zu zustimmen, als der Y. wegen der fehlenden Mittel zur Prozessführung alternativ nur der Verzicht auf ihre An- sprüche offen stand. 3.3.3. Der Beschwerdeführer hatte als Mitglied des Verwaltungsrats und insbesondere als Verwaltungsratspräsident die Interessen der X. AG in guten Treuen zu wahren und eigene Interessen und auch die Interessen der Y. zurückzustellen, wenn sie nicht den Gesellschafts- interessen entsprechen (Art. 717 Abs. 1 OR; BGE vom 14. Dezember 1999 [4C.402/1998], Erw. 2a = Pra 89/2000, S. 288). Die Interessen einer Prozessfinanzierungsgesellschaft unter- scheiden sich von jenen einer Rechtsschutzversicherung. Die Rechts- schutzversicherung prüft zwar auch die Erfolgschancen in einem Prozess, fokussiert jedoch nicht primär auf die Höhe eines Prozesser- folgs, da ihr eine Prozessbeteilung bei Obsiegen verwehrt ist (vgl. Art. 170 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Ver- sicherungsunternehmen vom 9. November 2005 [Aufsichtsverord- nung, AVO; SR 961.011]) und der Unternehmenserfolg nicht aus- 2008 Anwaltsrecht 285 schliesslich vom Prozessausgang abhängig ist. Demgegenüber stellt bei einer Prozessfinanzierungsgesellschaft die Beteiligung am Pro- zessgewinn die einzige Einnahmequelle dar. Sie fokussiert ihre Be- urteilung deshalb (noch) mehr als die Rechtschutzversicherung auf die Prozessaussichten und Kosten im Einzelfall. Bei der Rechts- schutzversicherung geht dagegen die Betrachtungsweise auf die all- gemeine Gewinnorientierung aus dem Verhältnis von Prämien und Kosten, wobei auch hier die Rechtsschutzversicherung und die An- wälte grundsätzlich das gleiche Ziel verfolgen (vgl. Daniel Bandle, Das ambivalente Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtsschutz- versicherern, in: Haftung und Versicherung [HAVE], Heft 1/2008, S. 2 ff., insb. S. 7 f.). Die Überlegungen, die sich die Prozessfinan- zierungsgesellschaft in Bezug auf Prozesserfolg und Prozesschancen macht, sind somit grundsätzlich mit dem Interesse des Klienten gleichgerichtet (Pellegrini, a.a.O., S. 43). Die Gewinnorientierung der X. AG schaffte damit keine Gefahr unlösbarer Konflikte mit den Interessen der Y. Der Anwaltskommission ist insoweit zuzustimmen, als es unter dem Aspekt der anwaltlichen Interessenwahrungspflicht nicht auf die Lösung eines konkreten Konflikts ankommen kann. Anderseits ge- nügt nicht jeder Anschein einer Interessenkollision zur Begründung einer Verletzung der Berufsregel in Art. 12 lit. c BGFA (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 87). Der Beschwerdeführer macht daher zutreffend geltend, dass die tatsächlichen Interessenkonflikte abzuklären und dabei auch die Ausgestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags zu betrachten ist. Gemäss Ziff. 3 dieses Vertrags ist es der Y. unbenom- men, bei einer Einstellung der Prozessfinanzierung durch die X. AG das Verfahren auf eigene Kosten weiterzuführen. Beabsichtigt dage- gen die Y., den Anspruch nicht mehr weiterzuführen, so hat sie ihn gemäss Ziff. 4 der X. AG auf deren schriftliches Ersuchen hin durch Abgabe einer schriftlichen Abtretungserklärung unentgeltlich zu übertragen. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 5 der prozessführende Anwalt. Ein Wechsel des Pro- zessvertreters bedarf der Zustimmung der X. AG. Diese Regelung ermöglicht der Y. eine Beendigung der Prozessfinanzierung ohne Nachteile, die über den Verlust der Finanzierungszusage hinausge- 286 Verwaltungsgericht 2008 hen. Beide Vertragsparteien können einen Prozess eigenständig wei- terführen, und auch ein Anwaltswechsel ist nicht ausgeschlossen (Ziff. 5). Verfügungen über die Forderung, insbesondere auch ein Vergleich, bedürfen der Zustimmung der X. AG, im Widerhandlungs- fall verliert die Y. die Ansprüche auf die Prozessfinanzierung (Ziff. 4 Abs. 1), und bei einem Verzicht auf die Weiterverfolgung verpflich- tete sich die Y. zur Abtretung der Forderung (Ziff. 4 Abs. 2). Diese Regelungen in der Vereinbarung wahren die Interessen der Y. und lassen keine Gefahr der Übervorteilung erkennen. Insbesondere ent- halten sie keine Vereinbarungen zum Vorrang allfälliger Vergleichs- interessen der X. AG. Die Y. hätte unter Verzicht auf die Finanzie- rungszusage einen Vergleich ablehnen können. Die mögliche Alternative zum Prozessfinanzierungsvertrag durch die X. AG war der vollständige Verzicht auf die Geltend- machung der Forderung und damit ein Verzicht der Y. auf jeglichen Rechtsschutz. In Frage stand die Finanzierung eines Rechtsöffnungs- verfahrens mit relativ bescheidenen Verfahrens- und Parteikosten. Mit der hälftigen Aufteilung des Streitergebnisses war das Interesse der Y. an einem Forderungsbetrag von über Fr. 4'000.-- im Erfolgsfall gewahrt. Dem Beschwerdeführer kann daher auch bei der Ver- tragsgestaltung mit der X. keine unzulässige Interessenkollision vor- geworfen werden. Seine Tätigkeit in der Vermittlung der Finanzie- rungszusage lässt auch keine Gefährdung der Klienteninteressen er- kennen. 3.3.4. Zu der von der Anwaltskommission gerügten Doppelvertretung ist Folgendes zu ergänzen: Der Beschwerdeführer hat die X. AG nicht als Anwalt im Mandatsverhältnis vertreten. Der einzige Ver- waltungsrat der Y. hat die Prozessfinanzierung mit hälftiger Beteili- gung am Prozessergebnis angeregt und war über die X. AG und die Beziehungen des Beschwerdeführers zu dieser Firma orientiert. Das Vorgehen des Beschwerdeführers geschah im Wissen und Einver- ständnis der Y. Die Mandatsführung des Beschwerdeführers und die Vermittlung der Prozessfinanzierung erweist sich daher auch nach der allgemeinen beruflichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) nicht als unzulässig. 2008 Anwaltsrecht 287 4. Eine Verletzung der Berufsregeln könnte darin erblickt werden, wenn mit dem Prozessfinanzierungsvertrag und dem Verwaltungs- ratsmandat der X. AG das Verbot des Erfolgshonorars und der Betei- ligung am Prozessgewinn (Art. 12 lit. e BGFA) umgangen worden wäre. Die Anwaltskommission macht, allerdings im Zusammenhang mit dem Verschulden, geltend, die Prozessfinanzierung hätte zumin- dest indirekt Auswirkungen auf das anwaltliche Honorar des Be- schwerdeführers. Eine Umgehung des genannten Verbots liegt dann vor, wenn der Anwalt als Verwaltungsrat gleichzeitig als Gründer und Grossaktio- när der Träger der Gesellschaft ist. Das Verlieren des Prozesses wür- de damit nämlich im finanziellen Ergebnis eine verbotene Übernah- me des Prozessrisikos bedeuten. Bei Obsiegen käme der Erfolg in- direkt auch wieder dem Anwalt zu (vgl. BGE 98 Ia 144 Erw. 2d). Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der X. AG. Gemäss Aktionärsverzeichnis wurde dem Beschwerdeführer eine Aktie zur treuhänderischen Führung als Qualifikationsaktie übergeben. Dies war bis zum 1. Januar 2008 aufgrund von Art. 707 OR obligatorisch. Aufgrund der Aktionärslage kann daher nicht von einer Umgehung des Verbots von Art. 12 lit. e BGFA gesprochen werden. Der Be- schwerdeführer bezog als Verwaltungsratspräsident einen Fixbetrag von Fr. 1'500.--. Es bestehen daher keinerlei Anzeichen für ein Zu- satzhonorar bei Obsiegen im Prozess oder einer direkten oder in- direkten Beteiligung des Beschwerdeführers am Prozessergebnis. 50 Disziplinarverfahren; befristetes Berufsausübungsverbot. - Weiterleiten von Kassibern ist - unabhängig von der strafrichterli- chen Beurteilung - ein schwerer Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA (Erw. 3). - Wahl der geeigneten Sanktion (Erw. 4 ). - Eine befristete Berufseinstellung kann auch für eine erstmalige Dis- ziplinierung angemessen sein (Erw. 5) Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Mai 2008 in Sachen X. gegen die Anwaltskommission (WBE.2008.46).