2.2.1. Das VRPG regelt die Tragung der Verfahrenskosten (§ 33 Abs. 2) und der Parteientschädigung (§ 36 Abs. 1) nicht ausdrücklich für jene Fälle, in denen ein Verfahren wie hier ohne Sachentscheid erledigt wird. Die Rechtsprechung musste daher selber eine Lösung entwickeln. Gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1982 und seitheriger Praxis erfolgt die Kostenverteilung in solchen Fällen regelmässig nach dem formellen Ausgang (vgl. AGVE 1992, S. 395 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn der formelle Ausgang klar anders liegt als der materielle (AGVE 1982, S. 308).