Die in § 1 GebV vorgesehenen Maximalbeträge verhindern denn auch, dass zwischen der Höhe der Gebühr und dem effektiven Verwaltungsaufwand ein nicht mehr zu rechtfertigendes Missverhältnis entsteht. Die Gebührenordnung gemäss den § 1 und 4 GebV hält somit vor der Verfassung stand. (Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.) 34 Rückzug des Baugesuchs; Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sachen W. gegen Departement BVU (WBE.2006.314). Aus den Erwägungen