Eine Berücksichtigung des Behandlungsaufwands lässt die GebV dann zu, wenn keine oder bloss untergeordnete bauliche Massnahmen geplant sind, das Projekt den Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorsieht (§ 1 Abs. 2 GebV) oder wenn mit einem ungewöhnlich geringen Aufwand zu rechnen ist (§ 4 Abs. 1 GebV). Für alle anderen Fälle besteht nach der GebV keine Möglichkeit, die Promillegebühr unter Berücksichtigung des effektiven Behandlungsaufwandes zu reduzieren. Die GebV bemisst die Behandlungsgebühr somit grundsätzlich nach Promillen der Bausumme.