vgl. auch AGVE 1992, S. 311, je mit Hinweisen). Gemäss GebV beträgt die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen für Bauten und Anlagen 2 0/00 der anhand von Erfahrungswerten geschätzten Erstellungskosten, mindestens aber Fr. 300.-- und höchstens Fr. 20'000.--. Eine Berücksichtigung des Behandlungsaufwands lässt die GebV dann zu, wenn keine oder bloss untergeordnete bauliche Massnahmen geplant sind, das Projekt den Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorsieht (§ 1 Abs. 2 GebV) oder wenn mit einem ungewöhnlich geringen Aufwand zu rechnen ist (§ 4 Abs. 1 GebV).